urteil
tanzt zeitgenössischen Flamenco und wollte rein in die Künstlersozialkasse (KSK), die bekanntlich die Kranken-, Pflege und Rentenversicherung vergünstigt. Die KSK lehnte das Ersuchen ab: Flamenco sei ein freizeitliches Vergnügen mit Sportcharakter. Vor dem Sozialgericht Berlin wurde nun ein Urteil gefällt, das modellhaft auch für B-Boyz und Jazztänzer werden könnte, die ebenfalls nicht als Künstler anerkannt werden.
Aber gerade weil die KSK recht genau definiert, wer ein Bühnenkünstler ist, ein Interpret und Choreograf, und wer nicht – ein im sportlichen Wettbewerb stehender Tänzer –, wird für die Kasse die pauschale Ablehnung «exotischer» Tänzer nun etwas schwerer, sobald Tanzkünstler nachweisen können, dass sie durch Bühnenauftritte und choreografische Werke ohne Wettkampfcharakter real mindestens 3900 Euro im Jahr verdienen. Laut Urteil (Aktenzeichen S76KR2133/13) ist bei den Einnahmen auch die Art der Unterrichtstätigkeit entscheidend. Wer dem «interessierten Publikum» Einblicke und Übungen in Flamenco gewährt, gilt weiterhin als Tanzschule. Wer aber die Weitergabe seiner Kunst an andere Künstler betreibt (etwa in Master Classes oder an Filmschauspieler), gefährdet seinen Status ...
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Tanz April 2015
Rubrik: menschen, Seite 27
von Arnd Wesemann
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