widersprecht der ksk

Nicht jeder Tänzer oder Tanzpädagoge ist ein Künstler. Sagt die Künstlersozialkasse, die sowohl Hip-Hop als auch Jazztanz dem Sport zurechnet. Denn das Bundessozialgericht hat definiert, was künstlerischen Tanz von Sport unterscheidet. Man kann dagegen Rechtsmittel einlegen.

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Was ist Tanz? Diese Frage beschäftigt nicht nur Zuschauer, Choreografen, Tänzer. Sie ist auch ein Fall für die deutschen Sozialgerichte. Das klingt zunächst absurd und kurios, denn Sozialgerichte beschäftigen sich ja in erster Linie mit Arbeitgeber- und Arbeitnehmerstreitigkeiten, Kranken- und Rentenversicherungsfragen.

Letztere sind es jedoch, die das höchste deutsche Sozialgericht, das Bundessozialgericht mit Sitz in Kassel, bisweilen herausfordern zu definieren: Was gilt als künstlerischer Tanz?

Der Hintergrund: In Deutschland gibt es seit 1983 die Künstlerso­zialkasse (KSK), in der sich selbstständig künstlerisch Tätige versichern müssen. Dadurch erhalten sie eine soziale Absicherung analog zu Arbeitnehmern: Beiträge zu Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung übernimmt zur Hälfte die KSK, die andere Hälfte zahlt der Versicherte. Die KSK finanziert ihre Zuschüsse durch Zuwendungen des Bundes und die sogenannte Künstersozialabgabe, die Unternehmen auf sämtliche Honorare an selbstständige Künstler abführen müssen. Allerdings fordert die KSK von Künstlern ein Mindesteinkommen, damit sie versiche­rungspflichtig werden. Derzeit liegt dieses jährliche Mindesteinkommen (Einnahmen ...

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Tanz August 2010
Rubrik: praxis, Seite 92
von Klaus Kieser

Vergriffen
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