Regeln und Normen auf dem Prüfstand

Die Artikelserie über Vorschriften, Regeln und Gesetze der vergangenen 20 Jahre setzen wir mit einer kleinen, aber wichtigen Einrichtung fort: den Notauslösetableaus von sicherheitstechnischen Einrichtungen. In der Versammlungsstättenverordnung, der VStättVO, werden ihre Nutzung und ihr Betrieb festgelegt. Der Autor untersucht, was sich im Laufe der Zeit verändert hat. Der Beitrag endet mit Verbesserungsvorschlägen als Grundlage für eine Diskussion

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Der Umgang mit Funktionsweise und Platzierung der Not­auslösetableaus ist besonders schwierig, da außer den Architekten unterschiedliche Fachplaner und Gutachter in die Entscheidungen eingebunden sind.
Die folgenden Ausführungen beziehen sich auf einzelne Paragrafen der Versammlungsstättenverordnung:
§ 16 Rauchableitung;
§ 23 Schutzvorhang;
§ 24 Feuerlösch- und Brandmeldeanlagen.
Auf die unterschiedlichen Formulierungen der o. g. Paragrafen in den einzelnen VstättVs der Bundesländer will ich an dieser Stelle einfachheitshalber nicht eingehen.

Historisch ist die Polizeiverordnung von 1909, überarbeitet 1935, Vorgänger der VStättV. Dort wird in § 51 die Zusammenlegung von Sicherheitsvorrichtungen behandelt. Demnach sind die Auslösevorrichtungen für Rauchabzug, Löschanlagen und Eisernen Vorhang in einem eigenen Raum neben dem Eisernen Vorhang unterzubringen: Sollten die in Rede stehenden Auslösungs- usw. Vorrichtungen an anderer Stelle der Bühne untergebracht werden, dann müssen die dafür und die für die Alarm- und Feuermeldevorrichtungen zu wählenden Stellen nach Möglichkeit nebeneinander liegen und leicht zu übersehen sei.
1969 wurde die Versammlungsstättenverordnung verabschiedet und in ...

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BTR Ausgabe 1 2017
Rubrik: Thema: Bau und Betrieb, Seite 34
von Gero Zimmermann-Linder

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